Lebenspartner und Altersabsicherung

Der Partner ist kein gesetzlicher Erbe

Paare leben oft 20 Jahre und länger bis ins hohe Alter unverheiratet zusammen. Oft konnten sie nicht heiraten, weil dann die Rente oder Pension des verstorbenen ersten Ehepartners fortgefallen wäre. Ohne ein Testament erbt jedoch nicht der Lebenspartner, sondern vielmehr die Kinder oder Verwandte des Partners, die leider oft an sich selbst denken.

Nach dem Tod ist der Partner allein auf sich gestellt

Die Erfahrung zeigt leider, dass nach dem Tod die jeweiligen Kinder das Erbe ihres verstorbenen Elternteils beanspruchen und wenig Verständnis für die Situation des langjährigen Partners ihres Elternteils haben und beanspruchen so viel, wie sie bekommen können.

Absicherung des Partners

Zur Absicherung des Partners ist deshalb ein Testament dringend notwendig, damit der langjährige auch Lebenspartner abgesichert ist.

Testament, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

Neben einer Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht muss für den Fall des Todes auch ein Testament gemacht werden und es sollte dazu anwaltlicher Rat eingeholt werden. So ist zum Beispiel vielen nicht verheirateten Paaren nicht bekannt, dass ein gemeinschaftliches Testament, ein sogenanntes „Berliner Testament“ nicht wirksam zwischen unverheirateten Partnern erstellt werden kann.

Deshalb müssen beide Partner ein Einzeltestament erstellen und möglichst beim Amtsgericht (Nachlassgericht) hinterlegen, so dass das Testament auch später zur Verfügung steht, wenn es gebraucht wird. Ein solches Testament kann von jedem persönlich erstellt werden. Ein Notar ist nicht erforderlich. Es sollte jedoch anwaltlicher Rat eingeholt werden, um sich über die verschiedenen Möglichkeiten der Testamentsgestaltungen und die Vorschriften zu informieren.

Testament und Demenz

Leider warten aber viele Paare mit der Erstellung eines Testaments viel zu lange, weil sie den Tod verdrängen möchten. Aber dann könnte es zu spät sein.

Wenn nämlich ein Partner bereits Dement wird, kann er keinen wirksamen Willen mehr äußern. Ein Testament ist dann unwirksam und der ohne das Testament Begünstigte, meist die Kinder, können das Testament mit der Begründung gerichtlich angreifen, dass das Testament nicht mehr bei klaren Willen und Verstand erstellt wurde.

Rechtzeitig ein Testament

Deshalb empfiehlt es sich unbedingt ein Testament zu einem Zeitpunkt zu erstellen, in dem man seinen Willen noch bei voller Geistesfähigkeit und mit vollem Verstand formulieren kann.