Corona Soforthilfe Hamburg, Rückforderung

Rückforderung der Corona Soforthilfe Hamburg

Die Corona Sofort Hilfe wird jetzt von der

IFB Hamburg, Hamburgische Investitions- und Förderbank,

zunehmend zurückgefordert. Alle, die für die Monate März 2020 bis Mai 2020 die damals schnell gewährte Corona Soforthilfe erhalten haben, müssen nun Rechenschaft legen, Umsätze den Kosten für diese Zeit gegenüberstellen. Sollten die Umsätze höher sein, als die Kosten, wird die Corona Soforthilfe zurückgefordert.

Eine GmbH, OHG und gerade Einzelhandelsunternehmen, Gaststätten, Restaurants, die Inhaber geführt werden, erhalten ent­sprechende Auf­forderungen, zunächst die Zahlen aus der Buchhaltung, vom Steuerberater zu übermitteln. Danach werden sie meist aufgefordert, die Corona Soforthilfe zurückzuzahlen.

Corona Hilfen Rückforderung

Aus ursprünglicher Hilfe, wird plötzlich das komplette Gegenteil und die Hilfe wird nicht nur zurückgefordert, sondern kostet zusätzlich .
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Beispiel: € 10.000 erhalten, darauf € 3.000 Einkommenssteuer/Gewerbesteuer gezahlt, Jetzt sollen die erhaltenen € 10.000 wieder zurückgezahlt werden, aber die gezahlte Steuer wird nicht erstattet
Ein Verlust von  € 3.000 .
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Es wird viel zu wenig darüber gesprochen, dass die Coronahilfen versteuert werden mussten und die Rückforderung von Coronahilfen dazu führen kann, dass die gezahlte Steuer auf die erhaltene Coronahilfe deutlich höher sein kann, als die Steuererstattung bei Rückzahlung. Lag der Rückzahlungsverpflichtete nämlich  bei Empfang der Leistung im hohen Steuerbereich, musste er relativ hohe Steuern auf die Coronahilfe zahlen. Liegt er aber nun bei Rückzahlung im niedrigen Steuerbereich, führt die Rückzahlung nicht im gleichen Maße wie damals zu entsprechender Steuerrückerstattung.
Leider wird in der Presse nicht kommuniziert, dass sich die Coronahilfen für den Empfänger im Nachhinein als große finanzielle Belastung darstellen können, obgleich sie ganz anders 2020, nämlich als wirtschaftliche Hilfe um die Folgen der Corona Zwangsmaßnahmen abzufedern, offeriert wurde.
Dieser Aspekt ist gegenüber der IFB darzustellen.
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Rechtsmittel

Dagegen ist zwar der Widerspruch mög­lich, jedoch bleibt dieser in den meisten Fällen ohne Erfolg, so dass dann ein

Widerspruchsbescheid

ergeht, der mit Zustellungsurkunde zugestellt wird.

Gegen diesen bleibt nun­mehr nur noch die

Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Diese ist jedoch fristgebunden, so dass nach Fristablauf nur noch in Ausnahmefällen die Klage zulässig ist.

In vielen Fällen müssen wir feststellen, dass die

Rückforderung nicht rechtmäßig

ist. Die Rückforderung der Corona Soforthilfe beruht oft auf unrichtigen Angaben des Betroffenen, Beispiel Restaurantbesitzers, Gaststättenbesitzers oder Einzelhändlers. Die Angaben zu den Umsätzen und Kosten für den Zeitraum März bis einschließlich Mai, Juni 2020 werden irrtümlich unvollständig oder unrichtig eingetragen. Oft werden Kon­tenklassen vergessen, die bei den Kosten unbedingt zu berücksichtigen sind. Oft wird auch auf einen unrichtigen Zeitraum abgestellt, so dass die gewährten Corona Sofort Hilfen zurückgefordert werden, obwohl ein Anspruch auf deren Verbleib besteht.

Gerade viele Einzelhändler sind mit der Zahlenflut und der Erklärungsnot überfor­dert, so dass sie unbedingt der Unterstützung bedürfen. Steuerberater sind oft überlastet und geben manchmal irrtümlich fehlerhafte Erklärungen ab.

Wir besitzen die Er­fahrung und haben auch vor dem

Verwaltungsgericht bereits gewonnen,

so dass wir auch Sie gerne unterstützen würden, damit Sie nicht Ihre dringend benötigte Corona Sofort Hilfe zurückgewähren müssen.

Bitte versäumen Sie nicht, die

Frist zur Erhe­bung der Klage beträgt nur einen Monat

nach Zugang des Widerspruchsbescheides.

Corona Soforthilfen sollen auch als solche Bestand haben und nicht nur eine scheinbare Hilfe gewe­sen sein. Die Rückforderung der Corona Soforthilfen bedarf daher der anwaltlichen Prüfung.

Ihr Recht in guten Händen;

Anwaltskanzlei Mierau

Telefon 040 3096600